ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Gebrauchtfahrzeuge

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - Gebraucht

MTS Mobile Tiefbau Saugsysteme GmbH
Stand 19.05.2026

 

§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel

  1. Unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen „gebraucht“ („VLZ-gebraucht“) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen Vertragspartnern.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf von gebrauchten mobilen Tiefbau-Saugsystemen sowie sonstigen gebrauchte Fahrzeugen und Anlagen durch den Verkäufer.                                   .  
  3. Soweit keine individuellen Regelungen in Bezug auf das konkrete Geschäft getroffen wurden, gelten unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine oder individuelle Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, unsere Vertretungsberechtigten hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Vertragspartner hat die Wirksamkeit der Vertretungsberechtigung, zum Beispiel anhand des Handelsregisters, zu prüfen. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos ausführen.
  4. Die deutsche Fassung ist für die Auslegung unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch dann maßgeblich, wenn unserem Vertragspartner eine fremdsprachige Fassung zur Verfügung gestellt worden ist.

 


§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen.

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir ausdrücklich eine Frist zur Annahme bestimmen.
  2. Unser Vertragspartner ist an seine Bestellungen 21 Tage lang gebunden, d.h. wir können seine Bestellung während 21 Tagen, nachdem sie bei uns eingegangen ist, mit verbindlicher Wirkung für unseren Vertragspartner annehmen. Hat unser Vertragspartner eine längere Annahmefrist bestimmt, ist diese maßgeblich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir die Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung erklären oder die bestellte Leistung bzw. Lieferung ausführen. Bloßes Schweigen auf ein Angebot unseres Vertragspartners stellt demgegenüber keine Annahme dar.
  3. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, Sollte eine solche ausnahmsweise nicht vorliegen, ist für den Inhalt des Vertrages unser schriftliches Angebot maßgeblich, wenn es ohne Vorbehalte vom Vertragspartner in schriftlicher Form angenommen wurde. Wünscht unser Vertragspartner später Ergänzungen oder Abänderungen, müssen diese, um Vertragsinhalt zu sein, von unseren Vertretungsberechtigten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für die Lieferung weiterer Teile und die Erbringung weiterer Dienstleistungen.
  4. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

 

§ 3 Preise, Preisänderungen.

  1. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den Preisen berechnet, die bei uns am Tag der Lieferung oder Leistung gültig sind.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto „ab Werk“ (EXW - Incoterms 2020) ausschließlich Porto, Verpackung, Versicherung, Zoll- und Transportkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und belastet, wenn die Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.


§ 4 Zahlungen, Zahlungsbedingungen, Finanzierungsbestätigung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, unsere Rechte bei einer Gefährdung unserer Zahlungsansprüche.

  1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, sind bei einem Geschäft über gebrauchte Fahrzeuge 20% des Nettoauftragswertes innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsschluss gemäß § 2 Nr. 3 als Anzahlung fällig. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Anzahlung nicht erbracht wird und wir vergeblich eine weitere angemessene Nachfrist von in der Regel 10 Kalendertagen zur Zahlung gesetzt haben oder die Nachfristsetzung gemäß § 323 II BGB entbehrlich ist. Die Anzahlung wird nicht verzinst.
    Die verbleibenden 80% des Nettoauftragswerts sind mit Anzeige der Lieferbereitschaft fällig.
  2. Die Erbringung sonstiger Leistungen ist innerhalb von zehn Werktagen (ohne Samstag) nach der Leistungserbringung zu zahlen, wobei der Zahlungseingang bei uns maßgeblich ist.
  3. Ist die Beibringung einer Finanzierungsbestätigung vereinbart und wird diese bei Fälligkeit nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir entweder vergeblich eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt haben oder die Nachfristsetzung gemäß § 323 II BGB entbehrlich ist.
  4. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen.
  5. Wir sind berechtigt, von unserem Vertragspartner ab Fälligkeit, auch dann, wenn er nicht im Verzug ist, Zinsen in Höhe von fünf Prozent des offenen Rechnungsbetrages zu fordern.
  6. Die Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Insbesondere können wir Verzugszinsen gemäß
    § 288 BGB – aktuell neun Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz - auf den offenen Rechnungsbetrag verlangen. Wir sind ferner berechtigt, Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten sowie, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist, auch alle übrigen, nicht verjährten Forderungen gegen unseren Vertragspartner fällig zu stellen.
  7. Unser Vertragspartner darf mit einer eigenen Forderung nur dann gegen eine uns zustehende Forderung aufrechnen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist oder wir sie anerkannt haben. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB steht unserem Vertragspartner nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel behalten wir uns ausdrücklich vor.
  9. Haben wir mit unserem Vertragspartner vereinbart, dass er bei seiner Bank oder einer anderen Bank, die wir akzeptieren, ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, ist das Akkreditiv in Übereinstimmung mit den geltenden Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive zu eröffnen. Das Akkreditiv ist unwiderruflich und teilbar zu stellen.
  10. Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners. Erfahren wir zwischen Vertragsschluss und Lieferung von Umständen, die zu der Annahme berechtigen, dass er die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten kann (wie z.B. bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, vergeblicher Versuch der Zwangsvollstreckung), können wir unsere Leistungen zurückhalten und  unseren Vertragspartner auffordern, den vollständigen Kaufpreis vor der Lieferung oder Leistung zu bezahlen oder eine werthaltige Sicherheit zu stellen. Wenn unser Vertragspartner dem nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor.
  11. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Forderungen gegenüber unseren Abnehmern und sonstigen Vertragspartnern an Dritte abzutreten.
  12. Unser Vertragspartner hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn gerichteten erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.


§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit der Lieferung.

  1. Unsere Angaben zu Lieferterminen und Lieferfristen basieren auf unserer Planung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und sind nicht rechtlich bindend, es sei denn, wir sichern unserem Vertragspartner eine feste Lieferfrist bzw. einen festen Liefertermin ausdrücklich schriftlich zu (Bezeichnung z.B. als „zugesichert“, „garantiert“, „verbindlich“).

     

  2. Für verbindlich vereinbarte Lieferfristen gilt Folgendes:

Die Lieferfrist beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Datum des Vertragsschlusses.

Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung gelten Lieferfristen bzw. – termine als eingehalten, wenn wir den Liefergegenstand am maßgeblichen Termin bzw. bei Ablauf der maßgeblichen Frist an den Transportbeauftragten übergeben oder nachweisen, dass wir die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes für den maßgeblichen Tag rechtzeitig angezeigt haben.

Lieferfristen verlängern sich um Zeiträume, in denen unser Vertragspartner ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt (z.B. Beistellungen, Klärung technischer und/oder kaufmännischer Fragen) und/oder ihm obliegende Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt (z.B. Leistung einer vereinbarten Anzahlung Beibringung erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und/oder Unterlagen). Ein Rücktritt bleibt uns unter den Voraussetzungen von Ziff. 3 vorbehalten.

Bei höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, verlängert sich die Lieferfrist bis zum Wegfall des Hindernisses und um eine angemessene Wiederanlauffrist. Folgende, beispielhaft angeführte Umstände führen zur vorgenannten Verlängerung der Lieferfrist, wenn wir sie nicht verschuldet haben und sie im konkreten Fall die rechtzeitige Herstellung, bzw. Lieferung behindern: behördliche Eingriffe im In- und Ausland, , Energieausfall, Naturereignisse (Sturm, Hagel, Wasser, Feuer u.a.), Auswirkungen eines Krieges oder einer globalen Pandemie, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen, auch in Zulieferbetrieben. Ein Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht zu vertreten.

Wir werden unserem Vertragspartner den Eintritt höherer Gewalt oder eines unvorhersehbaren Hindernisses sowie, wenn möglich, die voraussichtliche Dauer einer sich daraus ergebenden Leistungsverhinderung unverzüglich anzuzeigen.

Bei einer Lieferverzögerung von mehr als acht Monaten ist unser Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat, ein Abwarten bis zum voraussichtlichen Wegfall des Hindernisses den Geschäftszweck in Frage stellt und ihm nicht zumutbar ist, und wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

  1. Kommt unser Vertragspartner einer ihm nach dem Vertrag obliegenden wesentlichen Verpflichtung (wie z.B. die Beibringung erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und/oder Unterlagen) bei Fälligkeit nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir ihm entweder vergeblich eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt haben oder die Nachfristsetzung gemäß § 323 II BGB entbehrlich ist. In diesem Fall stehen uns Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu.
  2. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse der vorgenannten Art auf Dauer unmöglich oder wesentlich erschwert, werden wir von unserer Leistungsverpflichtung frei. In diesen Fällen steht unserem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu.
  3. Ein Anspruch unseres Vertragspartners auf Schadensersatz wegen vertragswidriger Lieferverzögerung bzw. ganz oder teilweisen Ausbleibens einer Lieferung setzt voraus, dass uns hieran ein Verschulden trifft. Es gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung. Schadenspauschalierungen durch unseren Vertragspartner erkennen wir nicht an. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist nach Maßgabe von § 10 beschränkt.


§ 6 Unsere Rechte bei Nichtabnahme, bzw. verspäteter Abnahme.

  1. Die Abnahme erfolgt an unserem Produktionsstandort in Germersheim, es sei denn, dass wir mit unserem Vertragspartner die Versendung oder anderes vereinbart haben.
  2. Nimmt unser Vertragspartner den Liefergegenstand am vertraglichen Liefertermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung für die mit der Nichtabnahme verbundenen Folgekosten (z.B. Lagerungs-, Transport- und/oder Finanzierungskosten) zu verlangen. Die Pauschale beträgt 0,5 % der Brutto-Vertragssumme pro angefangene Woche der Nichtabnahme bis zur Abnahme, höchstens jedoch 5% der Brutto-Vertragssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Wir können einen darüberhinausgehenden Schaden ersetzt verlangen, wenn wir nachweisen, dass uns tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der die Pauschale übersteigt. Eine bereits bezahlte Pauschale ist hierauf anzurechnen. Unser Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden gar nicht entstanden oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
  3. Im Fall der Nichtabnahme sind wir ferner berechtigt, unserem Vertragspartner eine angemessene Frist für die Abnahme zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir zurückgetreten und beruht die Nichtabnahme auf einem Verschulden unseres Vertragspartners, sind wir berechtigt, 20% der Netto-Vertragssumme als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Unser Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden gar nicht entstanden oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Wir können unsererseits nachweisen, dass uns tatsächlich ein über die Pauschale hinausgehender Schaden entstanden ist, insbesondere im Hinblick auf die Wertminderung des Liefergegenstandes. Unser Anspruch nach § 6 S. 2 bleibt daneben unberührt, wobei an die Stelle der Abnahme durch unseren Vertragspartner die Auslieferung des Liefergegenstandes im Rahmen einer anderweitigen Verwertung durch uns tritt.


§ 7 Gefahrenübergang, Versand, Transportversicherung.

  1. Nimmt unser Vertragspartner den Liefergegenstand am vertraglichen Liefertermin nicht ab, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Aufforderung zur Abholung der Ware auf unseren Vertragspartner über.
  2. Wenn wir die Versendung der Ware übernehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten des Transports. Insbesondere trägt unser Vertragspartner alle ausfuhrbedingten Kosten (z.B. Abgaben, Gebühren, Zölle, Steuern). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht bei Versendung in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem wir den Liefergegenstand an die mit dem Transport beauftragte Person übergeben.
  3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Eine solche schließen wir nur ab, wenn uns unser Vertragspartner hierum in schriftlicher Form ersucht. Die Kosten einer Transportversicherung trägt unser Vertragspartner.
  4. Wenn wir im Auftrag unseres Vertragspartners Kennzeichen für die Überführung eines Saugbaggers beschaffen, sind wir in diesem Zusammenhang ohne eine ausdrückliche schriftliche Beauftragung unseres Vertragspartners nicht verpflichtet, eine Versicherung für eigene Schäden des Fahrzeugs abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt unser Vertragspartner. Ohne ausdrückliche Beauftragung trägt unser Vertragspartner die alleinige Verantwortung für das Bestehen von Versicherungsschutz.


§ 8 Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche.

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach Vertragsschluss entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, ohne dass dies für sich genommen einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Der Rücktritt sowie alle weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben uns aber vorbehalten.
  2. Unser Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, für ihre pflegliche Behandlung zu sorgen und sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Verlust und Beschädigung durch Brand, Diebstahl, Vandalismus und Naturereignisse zu versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherung nachzuweisen. Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit unseren Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt werden an uns schon mit Abschluss der Versicherung in Höhe der unserem Vertragspartner in Rechnung gestellten Forderungen abgetreten.
  3. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditsicherheit zu verwenden, namentlich sie zu verpfänden oder sie zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Freigabeverlangens nicht erstattet, haftet hierfür unser Vertragspartner.
  4. Solange die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, ist unser Vertragspartner nur mit unserer Zustimmung berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten. Zum Schutz unseres Eigentums an der Vorbehaltsware und des Eigentumsvorbehalts gelten weiterhin folgende Beschränkungen:

a) Soweit unser Vertragspartner die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages und unserer Nebenforderungen ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner widerruflich, auch nach der Abtretung die Forderungen einzuziehen. Unser eigenes Recht zur Einziehung der Forderungen werden wir nicht ausüben und die Einziehungsermächtigung unseres Vertragspartners nicht widerrufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, sich nicht in Verzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle zum Einzug erforderlichen weiteren Informationen mitzuteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Ausgleich unserer Forderungen. Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt, soweit seine Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben.

b) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, sodass wir unmittelbar Eigentümer der der verarbeiteten oder umgebildeten Sache werden. Wird die Kaufsache unter Einsatz anderer, uns nicht gehörender Gegenstände verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschl. USt.) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erlangt unser Vertragspartner Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, wird bereits mit Vertragsschluss vereinbart, dass uns (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache in dem im vorigen Satz beschriebenen Verhältnis übertragen ist. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

c) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Welche Sicherheiten freigegeben werden, entscheiden wir.

  1. Soweit unser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in das die Ware gegebenenfalls geliefert wird, nicht rechtswirksam sein sollte, können wir von unserem Vertragspartner verlangen, dass er eine gleichwertige Sicherheit stellt und bis zur endgültigen Zahlung aufrechterhält. Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf ein etwa vereinbartes Zahlungsziel oder eine etwaige Stundung, die sofortige Bezahlung aller nicht erfüllten Forderungen zu verlangen.
  2. Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung eines gegebenenfalls von unserem Lieferanten zu seinen Gunsten vorgesehenen Eigentumsvorbehalts.

 


§ 9 Produktbeschaffenheit, Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.

  1. Die vertraglichen Anforderungen an unser Produkt ergeben sich ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 unserer VLZ. Eine bestimmte Eigenschaft unseres Produkts gilt nur dann als zugesichert bzw. garantiert, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so bezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zur Laufleistung, zum Zustand des Gebrauchtfahrzeugs und seiner Einsatzdauer.

    Technische Angaben oder Abbildungen zu unserem Produkt im Internet, in Werbeanzeigen, Prospekten, Angebotsunterlagen und Betriebsanleitungen haben beschreibende und informative Funktion, stellen jedoch erst dann eine vereinbarte vertragliche Produktanforderung dar, wenn sie am Ort ihrer Veröffentlichung oder im schriftlichen Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 VLZ  ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

  2. Soweit nicht anders vereinbart, wird gebrauchte Ware mit der Beschaffenheit verkauft, die sie bei Übergabe an unseren Vertragspartner hat. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere typische Verschleiß- und Abnutzungsschäden. Der Käufer ist sich auch über eine unter Umständen hohe Laufleistung und Anzahl an Betriebsstunden bewusst. Ansprüche auf Gewährleistung wegen Mängeln der gekauften Ware werden ausgeschlossen.
  3. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht, insoweit wir den in Frage stehenden Mangel arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit garantiert haben.

 

§ 10 Vertragliche Gebrauchtwagengarantie. 

Wir gewähren freiwillig eine vertragliche Gebrauchtwagengarantie auf wesentliche technische Hauptkomponenten im nachfolgenden Umfang:

  1. Die Gebrauchtwagengarantie gilt ausschließlich für Schäden, die uns innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Kaufgegenstands schriftlich angezeigt werden.
  2. Die Gebrauchtwagengarantie gilt nicht für Schäden, 
  • die einen normalen Verschleiß oder eine betriebsbedingte Abnutzung darstellen, insbesondere an Saugschläuchen, Saugrohren, Turbinen, Filteranlagen, Behältern, Hydraulikkomponenten, Kompressoren und Fahrgestellteilen
  • die durch Überlastung oder fehlerhafte Bedienung hervorgerufen wurden
  • die infolge unterbliebener oder unzureichender Wartung oder unsachgemäßer Reparatur entstanden sind.

    3. Elektrische und elektronische Bauteile sind von der Gebrauchtwagengarantie ausgeschlossen.
    4. Im Garantiefall erfolgt nach unserer Wahl die Reparatur des Schadens oder die Lieferung geeigneter Ersatzteile.
    5. Weitere, hier nicht ausdrücklich genannte Ansprüche, wie z.B.  auf Schadensersatz oder den Ersatz von Ausfallzeiten etc., sind von der Gebrauchtwagengarantie nicht erfasst.

     

§ 11 Haftung auf Schadensersatz.

  1. Für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Schadensersatz für unmittelbare Schäden (einschließlich entgangenen Gewinns) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden, egal auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen (Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung), haften wir nur

    •    bei Vorsatz
    •    bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
    •    bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    •    bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder wo wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
    •    bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher, sich aus der Natur des Vertrages ergebender Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre (Kardinalpflichten), haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

  1. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.


§ 12  Schriftform-Erfordernis.

Soweit nach diesen Geschäftsbedingungen Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen, genügt zur Wahrung der Form auch eine durch Telefax, Telegramm oder E-Mail übermittelte Erklärung.


§ 13  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht.

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz (Germersheim).
  2. Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten, auch im Urkunden- oder Scheckprozess, ist unser Firmensitz (Germersheim). Wir behalten uns jedoch vor, unseren Vertragspartner vor den Gerichten zu verklagen, die ohne eine Gerichtsstandvereinbarung zuständig wären.
  3. Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet materiell ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des -Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf und unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts Anwendung.