Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen MTS Mobile Tiefbau Saugsysteme GmbH
Stand 22.12.2022
§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
1. Unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (VLZ) gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesen Vertragspartnern. 2. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. 3. Soweit keine individuellen Regelungen in Bezug auf das konkrete Geschäft getroffen wurden, gelten unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine oder individuelle Geschäftsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, unsere Vertretungsberechtigten hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Vertragspartner hat die Wirksamkeit der Vertretungsberechtigung, zum Beispiel anhand des Handelsregisters, zu prüfen. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos ausführen. 4. Die deutsche Fassung ist für die Auslegung unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch dann maßgeblich, wenn unserem Vertragspartner eine fremdsprachige Fassung zur Verfügung gestellt worden ist. |
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen.
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir ausdrücklich eine Frist zur Annahme bestimmen. 2. Unser Vertragspartner ist an seine Bestellungen 21 Tage lang gebunden, d.h. wir können seine Bestellung während 21 Tagen, nachdem sie bei uns eingegangen ist, mit verbindlicher Wirkung für unseren Vertragspartner annehmen. Hat unser Vertragspartner eine längere Annahmefrist bestimmt, ist diese maßgeblich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir die Annahme schriftlich erklären oder die bestellte Leistung bzw. Lieferung ausführen. Bloßes Schweigen auf ein Angebot unseres Vertragspartners stellt demgegenüber keine Annahme dar. 3. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, bzw. unser schriftliches Angebot, wenn es ohne Vorbehalte vom Vertragspartner in schriftlicher Form angenommen wird. Wünscht unser Vertragspartner später Ergänzungen oder Abänderungen, müssen diese, um Vertragsinhalt zu sein, von unseren Vertretungsberechtigten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für die Lieferung weiterer Teile und die Erbringung weiterer Dienstleistungen. 4. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. |
§ 3 Preise, Preisänderungen.
1. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den Preisen berechnet, die bei uns am Tag der Lieferung oder Leistung gültig sind. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2020) ausschließlich Porto, Verpackung, Versicherung, Zoll- und Transportkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung in der am Tag der Rechnungstellung geltenden Höhe gesondert ausgewiesen und belastet, wenn die Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. 3. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung mehr als vier Monate liegen und sich unsere Herstellungskosten bis zur Lieferung um mindestens 5% erhöhen, ohne dass wir dies konkret vorhersehen konnten oder zu vertreten haben, insbesondere bei einer Änderung von Material- und Rohstoffpreisen, sonstigen Marktpreisänderungen bei einbezogenen Vorlieferanten oder Dienstleistern sowie aufgrund von bindenden Tarifabschlüssen. Unserem Vertragspartner ist bewusst, dass sich insbesondere steigende Preise auf dem Rohstoffmarkt und bei Herstellern von Nutzfahrzeugen auf unsere Produkte auswirken. Erhöhen sich unsere Herstellungskosten aufgrund nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Umstände um 20 % oder mehr als bei Vertragsschluss zugrunde gelegt, steht uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Das gleiche Recht steht unserem Vertragspartner bei einer Preiserhöhung um 20% durch uns für den ursprünglichen Leistungsumfang zu; das Rücktrittsrecht unseres Vertragspartners kann nur innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich ausgeübt werden und hat die Wirkungen des § 346 BGB. Wir werden unserem Vertragspartner auf Verlangen die Preisanpassungsfaktoren und deren konkrete Erhöhung nachweisen. |
§ 4 Zahlungen, Zahlungsbedingungen, Finanzierungsbestätigung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, unsere Rechte bei einer Gefährdung unserer Zahlungsansprüche.
1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, sind bei einem Geschäft über Fahrzeuge (MTS Saugaufbau) 40% des Nettoauftragswertes mit Fertigmeldung des Rohbaus als Anzahlung fällig. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Anzahlung bei Fälligkeit nicht erbracht wird und wir vergeblich eine weitere angemessene Nachfrist von in der Regel 10 Kalendertagen zur Zahlung gesetzt haben oder die Nachfristsetzung gemäß § 323 II BGB entbehrlich ist. Die Anzahlung wird nicht verzinst. Die verbleibenden 60% des Nettoauftragswerts sind mit Anzeige der Lieferbereitschaft fällig. 2. Die Erbringung sonstiger Leistungen ist innerhalb von zehn Werktagen (ohne Samstag) nach der Leistungserbringung zu zahlen, wobei der Zahlungseingang bei uns maßgeblich ist. 3. Ist die Beibringung einer Finanzierungsbestätigung vor Produktionsbeginn vereinbart und wird diese bei Fälligkeit nicht erbracht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir entweder vergeblich eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt haben oder die Nachfristsetzung gemäß § 323 II BGB entbehrlich ist. 4. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen. 5. Wir sind berechtigt, von unserem Vertragspartner ab Fälligkeit, auch dann, wenn er nicht im Verzug ist, Zinsen in Höhe von fünf Prozent des offenen Rechnungsbetrages zu fordern. 6. Die Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB. Insbesondere können wir Verzugszinsen gemäߧ 288 BGB – aktuell neun Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz – auf den offenen Rechnungsbetrag verlangen. Wir sind ferner berechtigt, Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten sowie, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist, auch alle übrigen, nicht verjährten Forderungen gegen unseren Vertragspartner fällig zu stellen. 7. Unser Vertragspartner darf mit einer eigenen Forderung nur dann gegen eine uns zustehende Forderung aufrechnen, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt ist oder wir sie anerkannt haben. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB steht unserem Vertragspartner nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 8. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel behalten wir uns ausdrücklich vor. 9. Haben wir mit unserem Vertragspartner vereinbart, dass er bei seiner Bank oder einer anderen Bank, die wir akzeptieren, ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, ist das Akkreditiv in Übereinstimmung mit den geltenden Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive zu eröffnen. Das Akkreditiv ist unwiderruflich und teilbar zu stellen. 10. Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners. Erfahren wir von Umständen, die zu der Annahme berechtigen, dass er die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten kann (wie z.B. bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, vergeblicher Versuch der Zwangsvollstreckung), können wir unsere Leistungen zurückhalten und unseren Vertragspartner auffordern, den vollständigen Kaufpreis vor der Lieferung oder Leistung zu bezahlen oder eine werthaltige Sicherheit zu stellen. Wenn unser Vertragspartner dem nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte behalten wir uns ausdrücklich vor. 11. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Forderungen gegenüber unseren Abnehmern und sonstigen Vertragspartnern an Dritte abzutreten. 12. Unser Vertragspartner hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn gerichteten erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen. |
§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit der Lieferung.
1. Unsere Angaben zu Lieferterminen und Lieferfristen basieren auf unserer Produktionsplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und sind nicht rechtlich bindend, es sei denn, wir sichern unserem Vertragspartner eine feste Lieferfrist bzw. einen festen Liefertermin ausdrücklich schriftlich zu (Bezeichnung z.B. als „zugesichert“, „garantiert“, „verbindlich“). 2. Für verbindlich vereinbarte Lieferfristen gilt Folgendes: Die Lieferfrist beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Datum des Vertragsschlusses. Ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung gelten Lieferfristen bzw. – termine als eingehalten, wenn wir den Liefergegenstand am maßgeblichen Termin bzw. bei Ablauf der maßgeblichen Frist an den Transportbeauftragten übergeben oder nachweisen, dass wir die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes für den maßgeblichen Tag rechtzeitig angezeigt haben. Lieferfristen verlängern sich um Zeiträume, in denen unser Vertragspartner ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt (z.B. Beistellungen, Klärung technischer und/oder kaufmännischer Fragen) und/oder ihm obliegende Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt (z.B. Leistung einer vereinbarten Anzahlung Beibringung erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und/oder Unterlagen). Ein Rücktritt bleibt uns unter den Voraussetzungen von Ziff. 3 vorbehalten. Bei höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, verlängert sich die Lieferfrist bis zum Wegfall des Hindernisses und um eine angemessene Wiederanlauffrist. Folgende, beispielhaft angeführte Umstände führen zur vorgenannten Verlängerung der Lieferfrist, wenn wir sie nicht verschuldet haben und sie im konkreten Fall die rechtzeitige Herstellung, bzw. Lieferung behindern: behördliche Eingriffe im In- und Ausland, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anlieferung von Trägerfahrzeugen, produktionswesentlichen Roh- und Baustoffen, Materialien oder Handelswaren, Energieausfall, Naturereignisse (Sturm, Hagel, Wasser, Feuer u.a.), Auswirkungen eines Krieges oder einer globalen Pandemie, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen, auch in Zulieferbetrieben. Ein Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht zu vertreten. Wir werden unserem Vertragspartner den Eintritt höherer Gewalt oder eines unvorhersehbaren Hindernisses sowie, wenn möglich, die voraussichtliche Dauer einer sich daraus ergebenden Leistungsverhinderung unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als acht Monaten ist unser Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er die Lieferverzögerung nicht zu vertreten hat, ein Abwarten bis zum voraussichtlichen Wegfall des Hindernisses den Geschäftszweck in Frage stellt und ihm nicht zumutbar ist, und wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. 3. Kommt unser Vertragspartner einer ihm nach dem Vertrag obliegenden wesentlichen Verpflichtung (wie z.B. die Beibringung erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und/oder Unterlagen wie der Auftragsbestätigung des Trägerfahrzeugs bei Beistellung durch unseren Vertragspartner) bei Fälligkeit nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir ihm entweder vergeblich eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt haben oder die Nachfristsetzung gemäß § 323 II BGB entbehrlich ist. In diesem Fall stehen uns Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu. 4. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse der vorgenannten Art auf Dauer unmöglich oder wesentlich erschwert, werden wir von unserer Leistungsverpflichtung frei. In diesen Fällen steht unserem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu. 5. Werden wir von einem Lieferanten, mit dem wir zum Zwecke der Erfüllung eines Vertrags rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, nicht oder nicht richtig beliefert, ohne dass wir dies zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und ihm eine von ihm erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten. Eine Haftung auf Schadensersatz ist für diesen Fall ausgeschlossen. 6. Ein Anspruch unseres Vertragspartners auf Schadensersatz wegen vertragswidriger Lieferverzögerung bzw. ganz oder teilweisen Ausbleibens einer Lieferung setzt voraus, dass uns hieran ein Verschulden trifft. Es gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung. Schadenspauschalierungen durch unseren Vertragspartner erkennen wir nicht an. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist nach Maßgabe von § 10 beschränkt. |
§ 6 Unsere Rechte bei Nichtabnahme, bzw. verspäteter Abnahme.
1. Die Abnahme erfolgt an unserem Produktionsstandort in Germersheim, es sei denn, dass wir mit unserem Vertragspartner die Versendung oder anderes vereinbart haben. 2. Nimmt unser Vertragspartner den Liefergegenstand am vertraglichen Liefertermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ab, sind wir berechtigt, eine pauschale Entschädigung für die mit der Nichtabnahme verbundenen Folgekosten (z.B. Lagerungs-, Transport- und/oder Finanzierungskosten) zu verlangen. Die Pauschale beträgt 0,5 % der Brutto-Vertragssumme pro angefangene Woche der Nichtabnahme bis zur Abnahme, höchstens jedoch 5% der Brutto-Vertragssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Wir können einen darüberhinausgehenden Schaden ersetzt verlangen, wenn wir nachweisen, dass uns tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der die Pauschale übersteigt. Eine bereits bezahlte Pauschale ist hierauf anzurechnen. Unser Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden gar nicht entstanden oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. 3. Im Fall der Nichtabnahme sind wir ferner berechtigt, unserem Vertragspartner eine angemessene Frist für die Abnahme zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sind wir zurückgetreten und beruht die Nichtabnahme auf einem Verschulden unseres Vertragspartners, sind wir berechtigt, 20% der Netto-Vertragssumme beim Kauf einer neuen Maschine, bzw. 20% der Netto-Vertragssumme beim Kauf einer gebrauchten Maschine als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Unser Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein Schaden gar nicht entstanden oder dass dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Wir können unsererseits nachweisen, dass uns tatsächlich ein über die Pauschale hinausgehender Schaden entstanden ist, insbesondere im Hinblick auf die Wertminderung des Liefergegenstandes. Unser Anspruch nach § 6 S. 2 bleibt daneben unberührt, wobei an die Stelle der Abnahme durch unseren Vertragspartner die Auslieferung des Liefergegenstandes im Rahmen einer anderweitigen Verwertung durch uns tritt. |
§ 7 Gefahrenübergang, Versand, Transportversicherung.
1. Nimmt unser Vertragspartner den Liefergegenstand am vertraglichen Liefertermin nicht ab, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Aufforderung zur Abholung der Ware auf unseren Vertragspartner über. 2. Wenn wir die Versendung der Ware übernehmen, trägt unser Vertragspartner die Kosten des Transports. Insbesondere trägt unser Vertragspartner alle ausfuhrbedingten Kosten (z.B. Abgaben, Gebühren, Zölle, Steuern). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht bei Versendung in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem wir den Liefergegenstand an die mit dem Transport beauftragte Person übergeben. 3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Eine solche schließen wir nur ab, wenn uns unser Vertragspartner hierum in schriftlicher Form ersucht. Die Kosten einer Transportversicherung trägt unser Vertragspartner. 4. Wenn wir im Auftrag unseres Vertragspartners Kennzeichen für die Überführung eines Saugbaggers beschaffen, sind wir in diesem Zusammenhang ohne eine ausdrückliche schriftliche Beauftragung unseres Vertragspartners nicht verpflichtet, eine Versicherung für eigene Schäden des Fahrzeugs abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt unser Vertragspartner. Ohne ausdrückliche Beauftragung trägt unser Vertragspartner die alleinige Verantwortung für das Bestehen von Versicherungsschutz. |
§ 8 Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche.
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch nach Vertragsschluss entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der Eingang des Rechnungsbetrages auf einem unserer Konten. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt, ohne dass dies für sich genommen einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet. Der Rücktritt sowie alle weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben uns aber vorbehalten. 2. Unser Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, für ihre pflegliche Behandlung zu sorgen und sie auf eigene Kosten ausreichend gegen Verlust und Beschädigung durch Brand, Diebstahl, Vandalismus und Naturereignisse zu versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherung nachzuweisen. Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit unseren Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt werden an uns schon mit Abschluss der Versicherung in Höhe der unserem Vertragspartner in Rechnung gestellten Forderungen abgetreten. 3. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditsicherheit zu verwenden, namentlich sie zu verpfänden oder sie zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines Freigabeverlangens nicht erstattet, haftet hierfür unser Vertragspartner. 4. Solange die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, ist unser Vertragspartner nur mit unserer Zustimmung berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten. Zum Schutz unseres Eigentums an der Vorbehaltsware und des Eigentumsvorbehalts gelten weiterhin folgende Beschränkungen: a) Soweit unser Vertragspartner die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen, in Höhe unseres Rechnungsendbetrages und unserer Nebenforderungen ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner widerruflich, auch nach der Abtretung die Forderungen einzuziehen. Unser eigenes Recht zur Einziehung der Forderungen werden wir nicht ausüben und die Einziehungsermächtigung unseres Vertragspartners nicht widerrufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, sich nicht in Verzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und uns alle zum Einzug erforderlichen weiteren Informationen mitzuteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Ausgleich unserer Forderungen. Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt, soweit seine Abnehmer die Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. b) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, sodass wir unmittelbar Eigentümer der der verarbeiteten oder umgebildeten Sache werden. Wird die Kaufsache unter Einsatz anderer, uns nicht gehörender Gegenstände verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschl. USt.) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erlangt unser Vertragspartner Alleineigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, wird bereits mit Vertragsschluss vereinbart, dass uns (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache in dem im vorigen Satz beschriebenen Verhältnis übertragen ist. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. c) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Welche Sicherheiten freigegeben werden, entscheiden wir. 5. Soweit unser Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in das die Ware gegebenenfalls geliefert wird, nicht rechtswirksam sein sollte, können wir von unserem Vertragspartner verlangen, dass er eine gleichwertige Sicherheit stellt und bis zur endgültigen Zahlung aufrechterhält. Kommt unser Vertragspartner diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf ein etwa vereinbartes Zahlungsziel oder eine etwaige Stundung, die sofortige Bezahlung aller nicht erfüllten Forderungen zu verlangen. 6. Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung eines gegebenenfalls von unserem Lieferanten zu seinen Gunsten vorgesehenen Eigentumsvorbehalts. |
§ 9 Produktbeschaffenheit, Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.
1. Die vertraglichen Anforderungen an unser Produkt ergeben sich ausschließlich aus dem schriftlichen Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 unserer VLZ. Eine bestimmte Eigenschaft unseres Produkts gilt nur dann als zugesichert bzw. garantiert, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so bezeichnet ist. Angaben oder Abbildungen zu unserem Produkt im Internet, in Werbeanzeigen, Prospekten, Angebotsunterlagen und Betriebsanleitungen haben beschreibende und informative Funktion, stellen jedoch erst dann eine vereinbarte vertragliche Produktanforderung dar, wenn sie am Ort ihrer Veröffentlichung oder im schriftlichen Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 VLZ ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, wird gebrauchte Ware mit der Beschaffenheit verkauft, die sie bei Übergabe an unseren Vertragspartner aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere typische Verschleiß- und Abnutzungsschäden. Ohne die ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks trägt unser Vertragspartner das alleinige Risiko der technischen und wirtschaftlichen Brauchbarkeit unserer Produkte, z.B. das Risiko der Eignung zur behördlichen Zulassung im Ausland. Unser Vertragspartner kann Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels nur erheben, wenn er nachweist, dass der von ihm behauptete Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Wir haften daher insbesondere nicht für Produktfehler und Schäden, die zurückzuführen sind auf · eine unsachgemäße Inbetriebsetzung, Bedienung oder Verwendung · eine Wartung, Inspektion oder Instandsetzung, die nicht von uns oder von uns hierfür autorisierten Dritten vorgenommen wurde · die Bedienung eines Saugbaggers durch Personen, die eine Teilnahme an unseren Schulungen nicht nachweisen können · eine Veränderung der Ware auf Veranlassung unseres Vertragspartners sowie bei Einbau nicht kompatibler und herstellerseits nicht vorgesehener Ersatzteile · chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse auf unser Produkt, die wir nicht zu vertreten haben. 2. Hat ein Dritter eine Garantie für eine bestimmte Produkteigenschaft abgegeben, sind wir insoweit erst dann zur Gewährleistung verpflichtet, wenn unser Vertragspartner durch die Geltendmachung seiner Rechte aus der Garantie vom Garantiegeber keine oder keine vollständige Befriedigung erlangt hat; ein gerichtliches Vorgehen durch unseren Vertragspartner gegen den Garantiegeber ist hierfür aber nicht erforderlich. 3. Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten rechtzeitig nachgekommen ist. Mängelrügen müssen uns gegenüber innerhalb folgender Fristen schriftlich erhoben werden: · innerhalb von drei Wochen nach Ablieferung bei Mängeln, die offensichtlich sind oder die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung, die auch die probeweise Verwendung des Produktes umfasst, festgestellt werden konnten; · innerhalb von drei Wochen nach der Entdeckung eines Mangels, wenn dieser im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung nicht entdeckt werden konnte. 4. Ist unser Vertragspartner seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen und ist unsere Lieferung mangelhaft, haben wir das Recht und die Pflicht, nach unserer Wahl den vorhandenen Mangel zu beseitigen oder ein Ersatzprodukt zu liefern. Zur Feststellung der Mangelursache und zur Vornahme von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat unser Vertragspartner uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Vertragspartner hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn durch das Abwarten der Nacherfüllung durch uns die Betriebssicherheit gefährdet würde oder ein unverhältnismäßig großer Schaden entstünde. Eine Nachbesserung erfolgt in der Regel am Sitz unseres Unternehmens. In diesem Fall hat unser Vertragspartner das Fahrzeug oder Fahrzeugteil auf seine Kosten am Sitz unseres Unternehmens anzuliefern und abzuholen. Erfolgt die Nachbesserung am Sitz des Vertragspartners, trägt er die Mehrkosten, die im Vergleich zu einer Nachbesserung am Produktionsstandort Germersheim entstehen, insbesondere Fahrt- und Reisekosten. Von den Nachbesserungskosten tragen wir nur die Kosten des Ersatzteils und die das mangelhafte Teil unmittelbar betreffenden Einbaukosten einschließlich der Kosten der Gestellung unserer Monteure. Schlägt die Nachbesserung fehl oder nehmen wir die Nacherfüllung nicht vor, obwohl wir dazu gesetzlich verpflichtet sind, kann unser Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Ansprüche auf Schadensersatz kann er, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, in dem in § 10 bezeichneten Umfang erheben. Die Nachbesserung eines Mangels gilt in der Regel nach dem vierten erfolglosen Versuch seiner Beseitigung als fehlgeschlagen. 5. Wir schulden keine Nacherfüllung, wenn ihre Erbringung unmöglich oder uns wegen unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten ist. Sofern unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hier nichts regeln, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 6. Stehen uns Gewährleistungsansprüche gegen einen Vorlieferanten zu, können wir diese Gewährleistungsansprüche an unseren Vertragspartner abtreten. Unsere Gewährleistungshaftung beschränkt sich in diesem Fall auf den Umfang, in dem sich unser Vertragspartner nicht bei unserem Vorlieferanten schadlos halten kann. Die Verjährung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist während der Dauer der von unserem Vertragspartner mit dem Vorlieferanten geführten Verhandlungen gehemmt. 7. Unserem Vertragspartner steht weder ein Nacherfüllungs- noch ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht zu, · wenn ein Mangel auf Gegenstände oder Erzeugnisse zurückzuführen ist, die unser Vertragspartner geliefert hat · wenn unser Vertragspartner eine bestimmte Art der Ausführung wünscht, obwohl wir ihn auf das Risiko einer dadurch bedingten Fehleranfälligkeit des Produkts hingewiesen haben · wenn er von uns eine gebrauchte Maschine erwirbt. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn wir den in Frage stehenden Mangel arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit garantiert haben. 8. Unsere Haftung auf Ersatz von Schäden, die durch Produktmängel entstehen, richtet sich nach § 10. 9. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Nehmen wir Maßnahmen der Nachbesserung vor, beginnt die vorgenannte Verjährungsfrist nur für solche Ansprüche neu, die denselben Mangel oder Folgen aus einem Mangel der Nachbesserung betreffen. Indem wir Maßnahmen der Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung) vornehmen, erkennen wir einen gegen uns gerichteten Rechtsanspruch unseres Vertragspartners auf Gewährleistung (mit der Konsequenz eines Neubeginns der Verjährungsfrist) nicht an, es sei denn, dass wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für eine Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, für vorsätzliches, grob fahrlässiges oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen; gleiches gilt bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. |
§ 10 Haftung auf Schadensersatz.
1. Für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Schadensersatz für unmittelbare Schäden (einschließlich entgangenen Gewinns) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden, egal auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen (Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung), haften wir nur · bei Vorsatz · bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten · bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit · bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder wo wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher, sich aus der Natur des Vertrages ergebender Pflichten, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre (Kardinalpflichten), haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen. |
§ 11 Schriftform-Erfordernis. Soweit nach diesen Geschäftsbedingungen Erklärungen schriftlich abgegeben werden müssen, genügt zur Wahrung der Form auch eine durch Telefax, Telegramm oder E-Mail übermittelte Erklärung. |
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht.
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz (Germersheim). 2. Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten, auch im Urkunden- oder Scheckprozess, ist unser Firmensitz (Germersheim). Wir behalten uns jedoch vor, unseren Vertragspartner vor den Gerichten zu verklagen, die ohne eine Gerichtsstandvereinbarung zuständig wären. 3. Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet materiell ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des -Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf und unter Ausschluss des deutschen Kollisionsrechts Anwendung. |
General Terms and Conditions MTS – 2022:
Terms and Conditions of Sale, Delivery and Payment of MTS GmbH
As of: 22.12.2022
§ 1 Scope of application, protective clause.
|
§ 2 Offer, conclusion of a contract, offer documents.
|
§ 3 Prices, price changes.
|
§ 4 Payments, terms of payment, confirmation of financing, set-off, retention, our rights in the event that our payment claims are jeopardised.
12. Our contractual partner shall bear all fees, costs and expenses incurred in connection with any successful legal action taken against it outside Germany. |
§ 5 Delivery time, delay in delivery, impossibility of delivery.
|
§ 6 Our rights in the event of non-acceptance or delayed acceptance.
|
§ 7 Transfer of risk, shipping, transport insurance.
|
§ 8 Retention of title to secure our payment claims.
|
|
2. Insofar as our liability is excluded or limited, this shall also apply to the personal liability of our vicarious agents. |
§ 11 Written form requirement.
Insofar as declarations must be made in writing in accordance with these Terms and Conditions, a declaration sent by fax, telegram or e-mail shall also be sufficient to comply with the form.
|
§ 12 Place of performance, area of jurisdiction, applicable law.
|